Guten Morgen liebe Hessen,
Nach erneuten Angriffen von Polizeibeamten am letzten Oktober-Wochenende in Frankfurt und Darmstadt zeigte sich der Innenminister entsetzt und verurteilte diese „feigen Attacken auf unsere Polizei“. Er stellte fest, dass die Gewalt gegenüber Polizei, Feuerwehr und Rettungskräften immer weiter ansteigt und forderte: „Wir müssen diese Angriffe noch schärfer ahnden, deshalb fordere ich eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Künftig muss gelten: Wer Einsatzkräfte angreift, kommt nicht mit einer Geldstrafe davon, sondern geht in den Knast“.
Recht hat der Minister – werden viele gedacht haben. Aber nur wenige werden sich die Frage gestellt haben, ob der Minister sein Versprechen überhaupt umsetzen kann (und will). Denn zunächst bestimmt nicht der Minister, welche Strafe ein Gewalttäter erhält, sondern ein Richter. Und der muss sich an das Gesetz halten. Der einschlägige § 114 StGB sieht für Angriffe auf Amtsträger eine Mindeststrafe von drei Monaten vor. Und § 56 StGB bestimmt, dass Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr generell eine zur Bewährung ausgesetzt werden sollen. Bedeutet konkret: wer Einsatzkräfte angreift und dafür eine Haftstrafe von einem Jahr oder weniger erhält, geht grundsätzlich nicht in den Knast. Das betrifft aber fast alle Angreifer, denn der Strafrahmen, der bis zu 5 Jahren geht, wird nur sehr selten ausgeschöpft. Damit die Forderung des Ministers auch umgesetzt werden kann, müsste das Strafgesetzbuch geändert werden. Denkbar wäre zum einen, die Mindeststrafe heraufzusetzen, damit diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe für den Straftatbestand des § 114 StGB (Angriffe auf Amtsträger) einzuschränken.
Und das war dann auch Gegenstand einer kleinen Anfrage an den Minister (Drs. 20/3985). Der antwortete, dass er sich aktuell dafür einsetzt, „dass die Mindestfreiheitsstrafe für Angriffe nach § 114 StGB „auf sechs Monate Freiheitsstrafe erhöht und eine Strafschärfung für die Fälle eingeführt wird, in denen die Einsatzkräfte bewusst in einen Hinterhalt gelockt werden“. Dagegen plant er keine Änderung von § 56 StGB mit dem Ziel, bei Angriffen auf Amtsträger die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung einzuschränken. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Minister nichts unternimmt, um seine vollmundig vorgetragene Forderung – „Wer Einsatzkräfte angreift, kommt nicht mit einer Geldstrafe davon, sondern geht in den Knast“ – auch tatsächlich umzusetzen. Also übliches Politikergesülze mit leeren Versprechungen.
Und so wird es bei der aktuellen Situation bleiben. Von Mai 2017 bis November 2020 gab es in Hessen 408 Verurteilungen wegen Delikten nach § 114 StGB, davon 24 Freiheitsstrafen ohne Bewährung – also etwa 5 Prozent. 95 Prozent erhielten somit eine Bewährungs- oder Geldstrafe. Das wird auch zukünftig kaum einen Gewalttäter abhalten.
Ihr Rainer Rahn
Landtagsabgeordneter
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